Hier finden Sie aktuelle Infos zu unserer Praxis und aus dem Bereich Physiotherapie
Angebote und Aktionen:
Beachten Sie unsere immer wieder neuen Gesundheitsangebote, wie z.B.
Gutschein für Manuelle Therapie
Sie bezahlen den Preis für 5 und erhalten 6 Behandlungen!
Ideal auch als Geschenkidee - verschenken sie Gesundheit! :-)
Weitere Infos erhalten Sie bei uns in der Praxis
Während der Corona-Pandemie verzeichneten wir in unserer Praxis eine deutlich steigende Zahl von Rückenpatienten.
Es stellte sich immer wieder heraus, dass diese Patienten, mit überwiegenden Beschwerden im Schulter-Nackenbereich
und oft auch im unteren Rücken, in vielen Fällen bereits seit Monaten im Homeoffice tätig sind.
Das in dieser Zeit anfangs oft provisorisch eingerichtete Homeoffice ist jedoch längst keine Übergangslösung mehr.
Falls Sie also immer noch mit dem Notebook auf dem Küchentisch arbeiten…
Sorgen Sie JETZT für eine angepasste und rückengerechte Haltung am Arbeitsplatz und im Homeoffice!
Sitzende Tätigkeiten, insbesondere das Arbeiten am PC, stellen so gut wie immer eine ungünstige Belastung für unseren Rücken dar,
da hier von unserer Rückenmuskulatur fast ausschließlich statische Arbeit abverlangt wird.
Das kann rasch zu Verspannungen und in der Folge zu Schmerzen führen.
Gerade aus diesem Grund ist es wichtig, auch im Homeoffice die nötigen Anpassungen vorzunehmen.
Mit einem höhenverstellbaren Schreibtisch sowie einem geeigneten Stuhl sorgen Sie für Abwechslung und reduzieren
die einseitige Belastung Ihrer Rückenmuskulatur.
Wir beraten Sie gerne bei der ergonomischen Gestaltung Ihres neuen Arbeitsplatzes. Ihr Rücken wird es Ihnen danken!
Übungen im Alltag zwischendurch – die "aktive Pause"
Mit ein paar kleinen Übungen zwischendurch den Rücken entlasten kann man wirklich (fast) überall.
Ob muskuläre Entspannung und Lockerungsübungen am Arbeitsplatz oder
die kurze Pause bei einer langen Autofahrt mit ein paar Dehnungen - Möglichkeiten gibt es immer!
Informationen zur Langfristgenehmigung einer Heilmittelverordnung für gesetzlich Krankenversicherte
Viele chronische Schmerzpatienten haben Probleme, in ausreichendem Umfang Verordnungen zur Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie zu erhalten.
Einigen CRPS-Erkrankten geht es genau so. Seit dem 01.07.2011 haben gesetzlich krankenversicherte Menschen mit schweren und langfristigen Behinderungen die Möglichkeit, einen Antrag gemäß § 8 Abs. 5 der Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL) zu stellen. Der Antrag bei der Krankenversicherung kann feststellen lassen, dass die besondere Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung vorliegt und somit ein dauerhafter Heilmittelbedarf gegeben ist. Dies betrifft vor allem die Bereiche Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie. Von dieser Neuregelung sollten nur die Patienten Gebrauch machen, die Schwierigkeiten haben, Verordnungen in einem ausreichenden Umfang für ihre Heilmittelbehandlung zu erhalten. Sie können bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung einen Antrag stellen und feststellen lassen, dass die besondere Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung vorliegt und somit ein dauerhafter Heilmittelbedarf gegeben ist.
Unter dem nachfolgenden Link
Antrag auf langfristige Genehmigung von Heilmittelverordnungen
findet man einen Musterantrag. Wird der Antrag genehmigt, ist zu beachten, dass die Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung keine ärztliche Verordnung ersetzt. Für die fortlaufende Heilmittelbehandlung muss auch weiterhin eine Heilmittelverordnung (außerhalb des Regelfalls) durch den behandelnden Arzt ausgestellt werden. Der große Vorteil für uns Patienten ist, dass der Arzt mit dem Ausstellen dieser Verordnungen keine Probleme hat, denn sie belasten nicht sein Budget. Außerdem erhält man dann je Verordnung jeweils 10 Behandlungen, was schon eine große Erleichterung ist. Viele Ärzte kennen diese Neureglung noch gar nicht und sind erfreut, wenn sie darüber informiert werden.
Rechtliche Grundlagen
Wenn es sich um eine langfristige Genehmigung einer Verordnung außerhalb des Regelfalls handelt (§ 8 Abs. 5 HeilM-RL), wird das Budget des Arztes nicht belastet. Dies ergibt sich aus § 106 Abs. 2, § 32 Abs. 1 a SGB V.